Bahntrassenradeln – Details

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FR 80.01 Traverse du Ponthieu: Abbeville – Bernâtre
Streckenlänge (einfach): ca. 25,6 km
Höhenprofil: leicht hügelig
Oberfläche:

verdichtete Erde

Eisenbahnstrecke: 289 000 / Lille-Flandres – Abbeville; 135 km (1435 mm)
Eröffnung der Bahnstrecke: 1875 (Lille – Le Treport)
Stilllegung der Bahnstrecke: 1956 (Pv), 1972 (Gv), 1998 (Abbau)
Eröffnung des Radwegs:
  • 2001/2; Verlängerung Conteville – Bernâtre: 2006
Route: Abbeville – Neufmoulin – St-Riquier – Oneux – Coulonvillers – Conteville – Bernâtre
Externe Links (Bahn): Wikipedia: Ligne de Fives à Abbeville (fr)
Externe Links (Radweg): Datenblatt AF3V (fr)
10.01.2014

Für diesen Weg ist leider keine Wegebeschreibung verfügbar.


Die Strecke beginnt in Abbeville an der Av. Aristide Briand (nahe dem
großen Parkplatz Boulevard Vauban / Av. du Champ de Foire)

Zunächst geht es Richtung Nord-Ost durch die Außenbezirke von Abbeville.

Nach ca.7,5 km ist der Ortseingang von St-Riquier erreicht (hier; Querung D 925), ...

... kurz danach auch der ehemalige Bahnhof. Von hier aus sind es ca. 500 m
als Abstecher zur ehemaligen Abteikirche mit sehenswertem Portal.

Weiter geht es durch die Landschaft der Picardie (Blick zurück), rechts
im Hintergrund die Türme der hochgotischen Kathedrale von St-Riquier.

Hinweisschilder in französisch und englisch informieren über Sehenswertes
am Wegesrand (hier die Kapelle St-Gervais nahe Coulonvillers).

Querung der D 925.

Die Qualität des Belages ist hier sehr bescheiden.

Nach weiteren 11 km ist der ehemalige Bahnhof von Conteville erreicht.

Danach hat die Strecke nur noch Feldwegcharakter.

"Provisorisches" Ende bei Bernâtre; bis hierhin waren es hügelige 23 Kilometer.

 




Die Tourenbeschreibungen und begleitenden Angaben wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Für ihre Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das Nachradeln dieser Tour geschieht auf eigene Gefahr. Die Mitteilung der Wegeführungen erfolgt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass Sie für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und anderer relevanter Bestimmungen selbst verantwortlich sind und insbesondere im Einzelfall vor Ort abklären müssen, ob ein bestimmter Weg von Radfahrern benutzt werden darf (Fußgängerzonen, Einbahnstraßen usw.).

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Letzte Überarbeitung: 10. Februar 2024

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